Andermatt erhebt nach dem aktuellen kommunalen Reglement keine Kurtaxe pro Person und Übernachtung; der gästegebundene Übernachtungssatz beträgt daher CHF 0.00. Stattdessen wird von Beherbergungsbetrieben bzw. Selbstnutzern eine jährliche, kapazitätsbasierte Beherbergungsgebühr erhoben. Für Beherbergungsbetriebe in Andermatt beträgt sie jährlich CHF 400 pro Zimmer bei einem Zimmerpreis bis CHF 300, CHF 700 pro Zimmer bei CHF 301–600 und CHF 1'000 pro Zimmer ab CHF 601; Einsaisonbetriebe bezahlen 60%. Für Standplätze gelten CHF 130 pro Standplatz und Jahr, für erschlossene Lagerhäuser CHF 120 pro Schlafstätte und Jahr, für Berghütten CHF 60 pro Schlafstätte und Jahr und für Zweit-, Ferienwohnungen und Ferienhäuser CHF 14 pro m² Nettowohnfläche und Jahr.
Von der Beherbergungsgebühr ausgenommen sind Räumlichkeiten, die dienstleistenden Militär- und Zivilschutzpersonen zur Übernachtung dienen. Ebenfalls ausgenommen sind Zweitwohnungen, die dauerhaft vermietet werden und deren Mieter den Hauptsteuersitz in der Standortgemeinde haben. Dies sind Ausnahmen von der jährlichen Beherbergungsgebühr, nicht von einer separaten Gästekurtaxe.
Kurzzeitvermietungen unterliegen nach dem aktuellen Reglement keiner separat ausgewiesenen Kurtaxe pro Person und Nacht. Ferienwohnungen und Ferienhäuser fallen unter die jährliche, kapazitätsbasierte Beherbergungsgebühr; abgabepflichtig ist, wer die Räumlichkeiten zur Übernachtung zur Verfügung stellt oder sie selbst zu Wohnzwecken nutzt. Ein separater Tarif oder Meldezeitplan für Kurzzeitvermietungen ist nicht festgelegt.