Die Kurtaxe wird pro Person und Übernachtung erhoben. Der einheitliche Standardsatz beträgt für alle Beherbergungskategorien CHF 4.25; Campingplätze bilden die Ausnahme mit CHF 2.50 pro Person und Übernachtung. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann eine jährliche Pauschaltaxe von CHF 60 pro Person gelten.
Befreit sind Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Genf; Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes während eines befohlenen Dienstes; Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Spitälern, Kliniken, Heimen und Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen; Personen, die sich längerfristig im Kanton aufhalten, um eine öffentliche Bildungseinrichtung, ein Institut oder ein Internat zu besuchen oder eine Lehre zu absolvieren. Zusätzlich sind Personen befreit, deren Unterkunft als Sozial- oder Unterstützungsleistung von einer sozialen oder staatlichen Stelle übernommen wird.
Bei Kurzzeitvermietungen über eine Beherbergungsplattform darf eine ganze Wohnung höchstens 90 Tage pro Jahr angeboten werden; darüber hinaus gilt dies als Nutzungsänderung/gewerbliche Tätigkeit und ist ohne die erforderliche Bewilligung verboten. Die Vermietung einzelner Zimmer ist nicht auf 90 Tage begrenzt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst in der Wohnung wohnt. Wer eine Wohnung ganz oder teilweise zur Verfügung stellt, muss die Kurtaxe erheben; Airbnb erhebt sie seit dem 1. September 2020 automatisch. Zusätzlich sind die geltenden Melde-, Steuer-, Mietrechts- und Meldepflichten für ausländische Gäste einzuhalten.