Für die am 27. September 2026 geltenden Bestimmungen beträgt die Gästeabgabe CHF 4.50 pro Person und Übernachtung. Die Ausführungsbestimmungen legen ausserdem Jahrespauschalen für Beherberger fest: Ferienwohnungen CHF 100 pro Wohnung zuzüglich CHF 8 pro m² Nettowohnfläche; Hotels CHF 1'200 pro Zimmer; Jugendherbergen CHF 420 pro Schlafplatz; Berg- und SAC-Hütten sowie Ferienlager/Gruppenunterkünfte CHF 150 pro Schlafplatz; Campingplätze CHF 560 pro Stellplatz; Privatzimmer CHF 270 pro Zimmer. Eigennutzer von Ferienwohnungen entrichten unabhängig von Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthalts eine obligatorische Jahrespauschale von CHF 100 pro Wohnung zuzüglich CHF 6 pro m² Nettowohnfläche. Ab 1. Januar 2028 gilt neu eine Übernachtungsabgabe von CHF 5.00; dieser Satz gilt am angefragten Datum noch nicht.
Befreit sind Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr; Personen, die unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeit ihrem Beruf nachgehen (nicht jedoch Teilnehmer an Sportanlässen, Kongressen, Seminaren, Tagungen oder Kursen, auch wenn diese beruflichen Zwecken dienen); Personen im Aufenthalt in amtlicher, militärischer, zivilschutzrechtlicher oder polizeilicher Funktion; Personen zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes; Personen, die unentgeltlich im Haushalt von Personen mit unbeschränktem steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde übernachten, sofern diese nicht gästeabgabepflichtig sind; sowie Personen mit unbeschränktem steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, auch bei Nutzung einer selbstgenutzten Ferienliegenschaft, sofern die Gemeinde aus deren Einkommens- und Vermögenssteuern einen wesentlichen Beitrag an die Tourismusentwicklung erhält. In besonderen Fällen kann der Gemeindevorstand eine vollständige oder teilweise Befreiung gewähren, wenn die touristischen Einrichtungen nicht benützt werden können und wichtige Gründe vorliegen.
Eine kurzfristige entgeltliche Vermietung gilt als Beherbergung und unterliegt der Gästeabgabe: Als Beherberger gilt, wer einem Gast gegen Entgelt Räume oder Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellt. Beherberger müssen Ankunft, Abreise und weitere statistisch erforderliche Daten registrieren und in das elektronische Erfassungssystem der Destinationsorganisation eintragen. Die Abgabe wird pro Übernachtung erhoben. Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter, die der Abgabepflicht unterstehen, müssen auch ihre eigenen Aufenthalte und jene ihrer Besucher erfassen. Vermietet ein Eigennutzer seine Ferienwohnung kommerziell, schuldet er zusätzlich zur Jahrespauschale für Eigennutzer die Jahrespauschale für Beherberger sowie die Tourismusförderungsabgabe; die Eigennutzerpauschale wird angerechnet. Wer eine taxpflichtige Unterkunft während mindestens 150 Tagen pro Kalenderjahr ununterbrochen an nicht gästeabgabepflichtige Personen vermietet, kann gegen schriftliche Nachweise eine anteilmässige Rückerstattung beantragen.