Die Gästetaxe beträgt CHF 5.00 pro Person und Übernachtung. Zusätzlich gelten Jahrespauschalen: CHF 750 pro Hotelzimmer, CHF 13 pro m² Nettowohnfläche für Ferienwohnungen, CHF 150 pro Privatzimmer, CHF 130 pro Schlafplatz in Gruppenunterkünften und CHF 360 pro Campingstellplatz. Die obligatorische Jahrespauschale für Ferienwohnungen beträgt CHF 220 pro Wohnung und Jahr zuzüglich CHF 9 pro m² Nettowohnfläche und Jahr.
Befreit sind Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr; Personen, die ihrem Beruf unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeit nachgehen (nicht jedoch Teilnehmende an Sportanlässen, Kongressen, Seminaren, Tagungen oder Kursen, auch wenn diese beruflichen Zwecken dienen); Personen in amtlicher, militärischer, zivilschutzrechtlicher oder polizeilicher Funktion; Personen, die sich zum Schulbesuch oder zur Erlernung eines Berufes in Flims aufhalten; sowie Personen, die unentgeltlich im Haushalt von Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Flims übernachten, die der Gästetaxenpflicht nicht unterstehen. In besonderen Fällen kann der Gemeindevorstand auf begründetes Gesuch eine vollständige oder teilweise Befreiung gewähren, wenn die touristischen Einrichtungen nicht benützt werden können und wichtige Gründe vorliegen. Das Gesuch ist mindestens einen Monat vor dem Aufenthalt schriftlich einzureichen.
Bei kurzfristiger Vermietung von Ferienwohnungen unterliegen Beherberger und Vermieter den Gäste- und Meldepflichten; für gästetaxenpflichtige Gäste sind CHF 5 pro Person und Übernachtung zu erheben. Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen unterliegen unabhängig von Dauer und Häufigkeit ihrer eigenen Aufenthalte der obligatorischen Jahrespauschale. Die Nutzung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses ist innert 8 Tagen beim Gästetaxenbüro der Gemeinde zu deklarieren. Wird eine taxpflichtige Unterkunft in einem Kalenderjahr mindestens 150 Tage ununterbrochen an Personen vermietet, die nicht der Gästetaxenpflicht unterliegen, kann gegen schriftlichen Nachweis eine anteilmässige Rückerstattung der berechneten Jahrespauschale beantragt werden; das Gesuch ist innert drei Monaten nach Ablauf des befreiten Mietverhältnisses einzureichen.