Für die Stadt/Gemeinde Zug beträgt die ordentliche Beherbergungsabgabe für erwachsene Gäste seit dem 1. Januar 2023 CHF 2.00 pro Person und Logiernacht. Für Kinder, Dauergäste sowie Gäste von Jugendherbergen, Campingplätzen und ähnlichen Betrieben gilt ein reduzierter Ansatz von CHF 1.00. Der Kanton ermöglicht den Gemeinden, die Abgabe innerhalb des gesetzlichen Rahmens festzulegen.
In den aufgefundenen amtlichen Unterlagen werden keine vollständigen Befreiungen ausdrücklich genannt. Stattdessen gilt für Kinder, Dauergäste sowie Gäste von Jugendherbergen, Campingplätzen und ähnlichen Betrieben ein reduzierter Ansatz von CHF 1.00.
Entgeltliche Unterkünfte in Ferienwohnungen und -zimmern unterliegen der Beherbergungsabgabe; dies gilt auch für Buchungen über Vermittlungsplattformen. Bei Airbnb-Buchungen im Kanton Zug erhebt, rechnet ab und überweist Airbnb die Abgabe seit dem 1. Juli 2017 an Zug Tourismus; die Gastgeberin bzw. der Gastgeber muss sie für solche Buchungen nicht zusätzlich einziehen. Für andere Kurzzeitvermietungen gelten die jeweiligen Erhebungs- und Meldepflichten.